Die Berufungsklägerin hat sich wegen Drohung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) strafbar gemacht. Mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei der es um eine Übertretung geht (Art. 106 Abs. 1 StGB), handelt es sich bei sämtlichen genannten Tatbeständen um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei Drohung (Art. 180 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aArt. 285 Ziff. 1 StGB) lautet die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei Beschimpfung (Art.