B 3/2/G14 S. 48). Eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB liegt damit vor und dauert gemäss der Eingabe des Gutachters vom 27. April 2023 auch an. In diesem Schreiben informierte der Experte das Gericht, dass die Berufungsklägerin ein erneutes Gespräch verweigert habe. Er hat jedoch Seite 48 klargestellt, dass sich an seiner Einschätzung – ungeachtet des positiven Führungsberichts – nichts geändert habe und die Behandlung der von ihm diagnostizierten Störung (noch) mehrere Jahre dauere (act. B 3/55 S. 3).