Am 13. März 2023 hat die Vorinstanz den Experten ersucht, das Gutachten zu aktualisieren (act. B 3/41). Mit Schreiben vom 27. April 2023 informierte der Gutachter, dass die Berufungsklägerin ein erneutes Gespräch verweigert habe. Er hat jedoch klargestellt, dass sich an seiner Einschätzung - ungeachtet des positiven Führungsberichts - nichts geändert habe. Die Behandlung der von ihm diagnostizierten Störung dauere mehrere Jahre (act. B 3/55 S. 3).