B 3/2/G14 S. 72). Mit einer stationären Massnahme lässt sich die Wiederholungsgefahr gemäss dem Gutachter senken (act. B 3/2/G14 S. 72 f. und 74). Dieser hält es zudem für möglich, dass die Therapiewilligkeit im Zuge der Therapie etabliert werden kann (act. B 3/2/G14 S. 74).