Seite 46 vielfältigen Risikofaktoren als hoch ein. Weitere Eskalationen könnten nicht ausgeschlossen werden, v.a. aufgrund von Frustration. Wegen dem Messer, welches die Beschuldigte auf sich trage, seien Körperverletzungen nicht auszuschliessen. Bei Art. 59 StGB werde nicht vorausgesetzt, dass etwas Schlimmes passiert sei. Wenn der Wahn zunehme, bestehe auch Gefahr für höherrangige Rechtsgüter. Das habe auch das Haftgericht so gesehen. Die Abwägung mit öffentlichen Interessen führe daher zur Aussprechung einer stationären Massnahme.