Bei der Freiheitsstrafe sei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt. Das Bundesgericht habe in den Entscheiden 6B_1226/2023 und 6B_1201/2016 auch bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine stationäre Massnahme als zulässig erachtet. Bei der Berufungsklägerin sei eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden und sie leide unter einer Borderline-Störung; dazu kämen drohende Verhaltensweisen, eine geringe Frustrationstoleranz, ein erhöhtes Aggressionspotential, eine psychotische Störung und eine zunehmende Wahnsymptomatik wie Stimmen hören, Übergriffe im Gefängnis etc. (act. B 24 S. 16).