2.5.5 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Therapie demgegenüber als gegeben und betont, dass von der Berufungsklägerin in unbehandeltem Zustand eine hohe Gefahr für weitere ähnliche Delikte wie Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Körperverletzungen ausgehe (act. B 19 S. 3). Erstes Ziel der Therapie sei, eine Krankheitseinsicht zu erreichen (act. B 24 S. 15). Eine Massnahme scheitere nicht einfach an der Therapieunwilligkeit. Diese sei im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild zu sehen. Bei der Freiheitsstrafe sei die verminderte Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt.