Für einfache Körperverletzungen sei zugunsten seiner Mandantin von einem moderaten Risiko auszugehen. Mit Bezug auf schwere Körperverletzungen gehe das Kantonsgericht willkürlich davon aus, dass schwere Körperverletzungen denkbar seien und der Übergang von einer einfachen zu einer schweren Körperverletzung oft fliessend sei (act. B 17 S. 14). Dies treffe nicht zu. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei auf schwerste Eingriffe in die körperliche Integrität beschränkt. In aller Regel brauche es dafür ein grosses Ausmass an Gewalt und eine schwere persönliche, meist affektgeladene Auseinandersetzung.