Selbst wenn man trotz der geringen Wahrscheinlichkeit die Eignung einer stationären Massnahme bejahen würde, wäre eine solche nicht verhältnismässig im engeren Sinne. Das Gutachten halte das Risiko für Delikte wie Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für Beschimpfungen zwar für hoch, jedoch sei zu berücksichtigen, dass bei diesen Delikten primär zweitrangige Rechtsgüter wie Ehre und die öffentliche Gewalt geschützt würden, sodass auch eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit keine Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB zu begründen vermöge. Für einfache Körperverletzungen sei zugunsten seiner Mandantin von einem moderaten Risiko auszugehen.