Umso mehr als die Berufungsklägerin bereits zahlreiche, erfolglose Therapieversuche hinter sich habe. Seine Mandantin sei aufgrund ihrer negativen Erfahrungen in Kliniken sowie mit Therapeuten, Fachärzten und Medikamenten auch nicht therapiewillig (act. B 17 S. 13). Die Therapieunwilligkeit sei nicht typischer Teil des Krankheits- oder