2.5.4 Vorbringen der Berufungsklägerin Gemäss RA AA. setzt die Anordnung einer stationären Massnahme voraus, dass dadurch die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert werden könne (act. B 17 S. 12). Das sei hier nicht der Fall; das Gutachten spreche lediglich davon, dass die Wiederholungsgefahr mit einer stationären Massnahme gesenkt werden könne. Die bloss vage Möglichkeit, dass eine Massnahme allenfalls geeignet sein könnte, genüge vorliegend nicht, um die Notwendigkeit der Massnahme zu begründen. Umso mehr als die Berufungsklägerin bereits zahlreiche, erfolglose Therapieversuche hinter sich habe.