2.5.3 Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, d.h. eine schwere psychische Störung, eine entsprechende Anlasstat, die Wiederholungsgefahr, die Eignung der Massnahme und deren Verhältnismässigkeit, bejaht und in der Folge eine solche angeordnet (act. B 2.1 E.X. S. 26 ff.).