Seite 44 rückfallgefährdet (TRECHSEL/PIETH, a.a.O., N. 5 zu Art. 42 StGB mit weiteren Hinweisen). Umstände für eine günstige Prognose fehlen somit gänzlich. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 10 Tagen sowie der Geldstrafe von 140 Tagessätzen ist daher unbedingt auszusprechen. 2.5 Massnahme 2.5.1 Tatbestand Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und