B 3/4/BA 142, 143, 149, 150, 155 und 161) gelang es ihr nicht, konflikt- und straffrei zu leben (act. B 3/3/BA 5 S. 2 f., B 3/2/S2/11 S. 3 ff. und B 16). Aufgrund der nach dem Vorfall vom 21. Juli 2022 angeordneten Sicherheitshaft hat sich an dieser Situation bis heute nichts geändert. Gegen die Berufungsklägerin wird zudem eine sichernde Massnahme angeordnet (E. 2.5.11). In diesem Fall fehlen die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe regelmässig; wer eine Massnahme braucht, ist von vornherein