Gegen eine günstige Prognose sprechen die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen der Berufungsklägerin (act. B 16) sowie die hohe Rückfallgefahr für Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen und das moderate bis hohe Risiko für einfache Körperverletzungen (act. B 3/2/G14 S. 72). Dazu kommt, dass A. vor der Inhaftierung keine eigene Wohnung (mehr) hatte, krankheitsbedingt nicht ins Arbeitsleben integriert war und über keine engen sozialen Beziehungen verfügte (act. B 3/2/S3a/4 S. 4 und B 24 S. 4).