Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3; je mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 42 StGB).