O., N. 8 zu Art. 42 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4). Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 42 StGB). Mitberücksichtigt werden müssen die voraussichtlichen Wirkungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (BGE 128 IV 193 E. 3c). Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3). Wie bei der Strafzumessung (Art.