Seite 43 wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3 f.). In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sogenannte einschlägige Vorstrafen aufweist. Aus dem Strafregister entfernte Urteile dürfen indes bei der Prognosebeurteilung nicht zulasten des Betroffenen verwendet werden (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art.