In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, welche Voraussetzung nachfolgend zu prüfen ist. Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist es unerlässlich, ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 StGB; BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller