Aus dem Strafregisterauszug geht nicht klar hervor, wie hoch die Strafe ursprünglich war, welche die Berufungsklägerin von Mitte Dezember 2021 bis Mitte Mai 2022 in N. verbüsste, da es sich offenbar um eine umgewandelte Geldstrafe handelte (act. B 16). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann die Frage, ob der bedingte Strafvollzug objektiv überhaupt möglich ist (Art. 42 Abs. 2 StGB), jedoch offenbleiben.