Die Berufungsklägerin verlangt eine bedingte Geldstrafe von maximal 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 500.00, wobei die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen sei (act. B 17 S. 2). Demgegenüber erachtet die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als angemessen (act. B 19 S. 1).