Seite 42 2.3.10 Fazit In Würdigung aller Umstände resultiert somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 220 Tagen oder 7 Monaten und 10 Tagen sowie eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagesätzen, total also 360 Strafeinheiten. Dazu kommen CHF 500.00 Busse. Die Gesamtstrafen fallen insgesamt gleich hoch aus wie die Strafe der Vorinstanz (360 Strafeinheiten) und das Verschlechterungsverbot wird daher nicht verletzt (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.4 Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz hat sich zur Frage des bedingten Strafvollzuges nicht geäussert.