Hier geht es um den Widerruf einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (= Erhöhungsstrafe; MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Dazu kommt die neue Freiheitsstrafe von 60 Strafeinheiten für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022, wobei die Letztere nach dem Gesagten als Einsatzstrafe gilt (MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Bei den 80 Strafeinheiten für die Drohung gegenüber E. vom 23. April 2022 handelt es sich um eine Zusatzstrafe. Die Einsatzstrafe resultiert aus einem Vorfall, der sich relativ kurz nach der Verurteilung zur Strafe, die widerrufen wird, ereignet hat (MATHYS, a.a.O., Rz. 511). Es rechtfertigt sich daher, die Erhöhungsstrafe um einen Drittel auf 80 Einheiten zu reduzieren.