2.3.9 Gesamtstrafen Wenn Taten während der Probezeit begangen und die früheren bedingten Strafen widerrufen werden, ist bei gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB. Einsatzstrafe ist die Strafe für die während der Probezeit begangene Tat. Ist die "Einsatzstrafe" eine Gesamtstrafe, ist der bereits erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der erneuten Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2; HEIMGARTNER, OFK-Kommentar, a.a.O., N. 7a zu Art. 46 StGB; MATHYS, a.a.O., Rzn. 512 und 529).