Seite 41 Rückfallgefahr wird vom Gutachter für Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfungen als hoch eingeschätzt (act. B 3/2/G14 S. 72). Ein Blick in den Strafregisterauszug (act. B 16) zeigt, dass die Berufungsklägerin die ihr durch das Gewähren von bedingten Strafvollzügen mehrfach eingeräumte Chance zur Bewährung durchwegs nicht genutzt hat. Die Voraussetzungen für den Widerruf der früher ausgefällten, bedingten Strafen sind deshalb erfüllt und die erwähnten bedingten Strafen zu widerrufen.