Mit Urteil vom 31. Mai 2021 wurde A. wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt (act. B 3/2/P3). Am 10. Mai 2022 folgte eine Verurteilung wegen versuchten räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wurde ebenfalls auf 3 Jahre festgelegt (act. B 3/2/P2). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingt oder teilbedingt ausgesprochene Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).