2.3.8 Widerruf Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Berufungsklägerin innerhalb der Probezeiten der Verurteilungen wegen Raufhandels und wegen versuchten räuberischen Diebstahls erneut delinquiert habe (act. B 2.1 E. VIII. S. 22 f.). Da gemäss dem psychologischen Gutachten nicht zu erwarten sei, dass sie sich künftig wohl verhalten werde, sei der mit Urteilen vom 31. Mai 2021 bzw. 10. Mai 2022 angeordnete bedingte Vollzug je zu widerrufen (act. B 2.1 E. VIII. S. 23). Die Berufungsklägerin beantragt, vom Widerruf der bedingt ausgefällten Strafen abzusehen (act. B 17 S. 2 f.), während die Staatsanwaltschaft einen solchen befürwortet (act. B 19 S. 3).