wegen der Unbeherrschtheit der Berufungsklägerin begangen. Die Nebendelikte haben grundsätzlich keinen Bezug zur Haupttat (MATHYS, a.a.O., Rz. 502), sämtliche Taten sind jedoch auf die Überforderung der Berufungsklägerin mit ihrer Lebenssituation zurückzuführen, welche im Sommer 2022 besonders stark ausgeprägt war. Die zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen werden mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Einheiten berücksichtigt (act. B 16; Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3).