Die Freiheitsstrafe von 40 Strafeinheiten für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022 fällt als einzige Freiheitsstrafe nach dem 10. Mai 2022 nicht unter Art. 49 StGB, ebenso wenig die Busse von CHF 500.00 für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen ist die Freiheitsstrafe um 20 Einheiten zu erhöhen (act. B 16; Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3).