MATHYS, a.a.O., Rz. 480). In welchem Umfang die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen, mit der gleichen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht (geschärft) wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab (derselbe, a.a.O., Rz. 500). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung (MATHYS, a.a.O., Rz. 501).