Seite 39 IV 313 E. 1). Massgebend für die Frage der Gleichartigkeit ist entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt vielmehr nur zur Anwendung, wenn das Gericht mehrfach konkret auf die gleiche Strafart erkennt. Treffen ungleichartige Strafen aufeinander, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (ACKERMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 49 StGB; MATHYS, a.a.