2.3.7.2.6 Gesamtstrafe Art. 49 Abs. 1 StGB ist anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und 3.3; 144