Dem objektiv schweren und subjektiv mittleren Tatverschulden entspricht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Diese ist wegen der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sowie den traumatischen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen um 30 Tagessätze zu reduzieren. Die Strafe beträgt damit 20 Tagessätze. Aus den gleichen Gründen wie bei den Beschimpfungen am 9. Juni 2022 kommt eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe nicht in Frage und es ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 auszusprechen.