Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 100 Einheiten erscheint angemessen. Diese ist aufgrund der mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) um 50 Strafeinheiten, d.h. um die Hälfte, zu reduzieren. Den Täterkomponenten wird mit einer Reduktion um 10 Einheiten Rechnung getragen. Angemessen scheint somit eine Strafe von 40 Einheiten. In der Vergangenheit wurden gegenüber der Berufungsklägerin wiederholt Geldstrafen ausgesprochen, ohne dass sich diese davon hat beeindrucken lassen. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geldstrafe sind nicht (mehr) gegeben (Art. 41 Abs. 1 lit.