B 3/2/G14 S. 71). Dies führt zu einer mittleren bis schweren subjektiven Tatschwere und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt von einem mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Was die traumatischen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen angeht, kann auf die obigen Ausführungen zu den Täterkomponenten beim