In der Untersuchung hat A. durchblicken lassen, dass sie nachvollziehen kann, wie ihr Verhalten auf die Polizisten wirken musste (act. B 3/2/S3a/4 S. 11 oben) und sie eigentlich auch wusste, um was es ging (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 oben). Trotzdem widersetzte sie sich den Anordnungen der Beamten bewusst (act. B 3/2/S3a/4 S. 12 f.; act. B 3/2/StA 37 S. 8; act. B 3/62 S. 4 f.). Eine derartige Eskalation der Situation war unnötig und hätte von Seiten der Berufungsklägerin ohne Weiteres vermieden werden können. Zu ihren Gunsten wirkt sich die in mittlerem Masse eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aus (act. B 3/2/G14 S. 71).