Aufgrund erneuter Drohungen wurde die Regionalpolizei am 21. Juli 2022 mit der Anhaltung und Festnahme von A. beauftragt (act. B 3/2/S3/HA1 S. 2). Als A. die Beamten um die Mittagszeit auf der Tramstrasse in V. bemerkte, ging sie mit geöffneter Klinge in der Hand auf diese zu und drohte, sie abzustechen (E. 2.2.12 oben; act. B 3/2/S3a/3 S. 1). Die Tat wiegt objektiv schwer. Obwohl die Polizisten nur ihren Auftrag ausführten, reagierte die Berufungsklägerin rücksichtslos und offenbarte durch die Drohung mit dem Messer eine hohe Gewaltbereitschaft. Das deutet auf eine erhebliche kriminelle Energie hin.