B 2.1 E. VII.5. S. 21). Korrekterweise hätte indessen entsprechend der Berechnung des Tagessatzes zur Geldstrafe ein Tagessatz von CHF 30.00 angewendet werden müssen und die Ersatzfreiheitsstrafe hätte 16 Tage betragen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Weil die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius) allerdings bei der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 2.3.7.2.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Juli 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (aArt. 285 Abs. 1 StGB).