Seite 37 Die Höhe der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Busse ist nicht zu beanstanden und kann übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft einen Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt (act. B 2.1 E. VII.5. S. 21).