Die Umwandlung der Geldstrafe durch die Vorinstanz mit der Begründung, diese könne voraussichtlich nicht vollzogen werden, wird den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB also nicht gerecht und kommt vorliegend nicht in Frage. Mithin hat es bei einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 30.00 sein Bewenden.