41 Abs. 2 StGB). Die erhöhten Begründungsanforderungen werden unter anderem verletzt, wenn direkt von der Erwerbs- oder Mittellosigkeit des Verurteilten auf die mangelnde Vollziehbarkeit der Geldstrafe geschlossen wird (derselbe, N. 53 zu Art. 41 StGB). Die Geldstrafe steht grundsätzlich nämlich auch Mittellosen zur Verfügung und es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe von Vornherein für breite Teile der Bevölkerung ausser Betracht fällt (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Zudem gelangt Art. 41 StGB nur zur Anwendung, wenn sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe angedroht werden (MAZZUCCHELLI, N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60 E. 8.4).