Anlässlich der Revision vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Januar 2018 (AS 2016 1249, BBl 2012 4721) hat der Gesetzgeber am Vorrang der Geldstrafe grundsätzlich festgehalten (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 StGB). Die Geldstrafe stellt folglich die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf und zwar nur dann, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB gegeben sind. Sofern das Gericht diese Voraussetzungen als gegeben ansieht, hat es die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).