Seite 36 als moderat zu bezeichnen. Strafmindernd sind ihre mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (act. B 3/2/G14 S. 71) sowie ihre traumatischen Erfahrungen mit Polizeieinsätzen (act. B 3/62 S. 3) zu berücksichtigen. Dem objektiv und subjektiv leichten Tatverschulden entspricht eine Strafe von 15 Strafeinheiten. Diese ist wegen der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit sowie den traumatischen Erfahrungen um 10 Einheiten zu reduzieren. Die Strafe beträgt damit 5 Strafeinheiten.