2.3.7.2.2 Beschimpfungen vom 9. Juni 2022 Art. 177 Abs. 1 StGB droht Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze an. Bei der Verlegung in eine andere Abteilung der psychiatrischen Klinik S. hat die Berufungsklägerin die den Auftrag ausführenden Polizeibeamten am 9. Juni 2022 als "Arschlöcher" betitelt (act. B 2.1 E. III.3.3 S. 11). Mit den Beleidigungen hat A. ihren Unmut gegenüber dem Vorgehen der Beamten ausgedrückt. Diese waren unnötig und nicht zielführend, sind im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten jedoch