Als angemessen erachtet das Obergericht eine Einsatzstrafe von 15 Einheiten. Diese sind aufgrund der mittelgradigen Einschränkung um etwa die Hälfte auf 7 Strafeinheiten zu reduzieren. In Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 5 Einheiten als angemessen. Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe steht nicht zur Diskussion, weil Art. 286 StGB einzig Geldstrafe androht (MAZZUCCHELLI, a.a.O., N. 31 zu Art. 41 StGB; BGE 134 IV 60 E. 8.4). Die Hinderung einer Amtshandlung ist somit mit 5 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00 zu ahnden.