B 3/2/S2/ZM9 S. 2). Zu Gunsten der Berufungsklägerin ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Polizeieinsätze bei ihr seit dem Vorfall mit ihrem Lebenspartner eine spezielle Bedeutung haben und starke Emotionen auslösen (act. B 3/62 S. 3). Vor dem Zwangsmassnahmengericht hat sie zudem glaubhaft versichert, dass es ihr leidtue (act. B 3/2S2/ZM10 S. 5).