Der Ansatz von SIMMLER/SELMAN (a.a.O.), dem auch (MATHYS, a.a.O., Rz. 488 f.) und (ACKERMANN, a.a.O., N. 116a zu Art. 49 StGB) folgen, überzeugt und ist im Folgenden anzuwenden. Danach sind die Täterkomponenten bereits bei der Einzelbeurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Aussagen über diese Einzeltat zulassen (z.B. spezifisches Vorleben