Die zu berücksichtigenden Täterkomponenten werden in Art. 47 Abs. 1 StGB präzisiert. Sie umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Ebenso wird dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bedeutung beigemessen, sofern sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 26 zu Art. 47 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Bei der Frage, ob die Täterkomponenten bereits bei der Beurteilung der einzelnen Delikte oder erst bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind, herrscht eine gewisse Unklarheit (SIMMLER/SELMAN, a.a.O., N. 12 zu Art. 49 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Ansatz von SIMMLER/SELMAN (a.a.