B 3/2/G14 S. 71). Die subjektive Tatschwere ist somit als leicht bis mittel einzustufen und es ist aufgrund der Tatumstände insgesamt gerade noch von einem mittleren Tatverschulden auszugehen (zur Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit: MAUSBACH/STRAUB, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 22 ff. zu Art. 19 StGB; MATHYS, a.a.O., Rz. 172 ff.).