Durch ihre Drohungen vom Vortag hat A. den Polizeieinsatz provoziert, was ihr auch bewusst war (act. B 24 S. 8). Die (neuerliche) Auseinandersetzung mit den Beamten war unnötig und hätte sich ohne weiteres vermeiden lassen. Ihre Beweggründe, sich der Amtshandlung zu widersetzen, waren egoistischer Natur, da sie nicht schon wieder eingesperrt werden wollte (act. B 24 S. 9). Gemäss Gutachten ist ihr für den Vorfall vom 9. Juni 2022 eine mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit zugute zu halten (act. B 3/2/G14 S. 71).